A) Name, Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverbund Rust".
Er hat seinen Sitz in 77977 Rust und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Rust und ihr Einzugsgebiet.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintrag führt er den Namen „Gewerbeverbund Rust e.V.“
B) Aufgaben
§ 2
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller, am Wohl der Gemeinde Rust interessierten Kräften, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, des Dienstleistungsgewerbes, der Banken, des Gaststättengewerbes und der gemeindlichen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen (wie z.B. Weihnachtsmarkt), das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde zu erhalten und zu stärken.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Aufgaben gemeinnütziger Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für die Zwecke des Vereins zu verwenden.
C) Mitgliedschaft
§4
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Körperschaften, Handelsgesellschaften, Vereinigungen, Firma), welche die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen und ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Rust oder deren Einzugsgebiet haben.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr). Sie endet ferner automatisch durch Tod oder durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Liquidation der Firma.
Der Vorstand ist zum Ausschluss eines Mitglieds berechtigt, wenn dasselbe den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere, wenn es ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt.
Aus der Mitgliederliste kann vom Vorstand gestrichen werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht regelmäßig bezahlt.
Vor Ausschluss oder Streichung ist das Mitglied vom Vorstand zu hören, es sei denn, dass, sei es auch durch schlüssiges Tun, vom Mitglied hierauf verzichtet wird.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
D) Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
§ 6
Die Mitglieder fördern durch ihren Beitrag, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit, nehmen an den Mitgliederversammlungen teil und unterstützen den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen.
§ 7
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Mindestbeitrages. Die Festsetzung der Mindestbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
Sie sind im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.
E) Organe des Vereins
§ 8
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
F) Vorstand
§ 9
1. Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Der/Die Vorsitzende ist Leiter aller Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
2. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden als dessen/deren Stellvertreter
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Rechner/in
e) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
3. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer Weise vertreten.
4.
a) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von derMitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
b) Unabhängig von Absatz 4a) gilt bei der ersten Wahl folgendes: Der/Die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und zwei Beisitzer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit erfolgt eine Wiederwahl auf 3 Jahre.
c) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer/innen ernannte.
5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Gewerbeverbundes zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
d) Einsetzen von Ausschüssen, Fachgruppen und/oder Arbeitsgemeinschaften Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen
anzufertigen).
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestimmt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
G) Mitgliederversammlung
§ 10
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich, mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Diese Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, abgesehen von den in den §§ 12 u.13 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) Vorliegende Anträge
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
H) Geschäftsjahr
§11
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
I) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 12
Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Zur Änderungen des Zwecks des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitglieder-versammlung mit drei Vierteln der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 14
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Rust zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 der Satzung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
J) Inkrafttreten
§ 15
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Aktueller Satzungsstand nach Änderung am 26.07.2024
Der Vorstand
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